(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um eine zentrale Meldestelle (FIU) im Sinne dieses Übereinkommens einzurichten.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zentrale Meldestelle (FIU) rechtzeitig unmittelbaren oder mittelbaren Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen erhält, die sie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben, einschließlich der Analyse von Verdachtsmeldungen, benötigt.
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