BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965Art. 20

Art. 20

In Kraft seit 12. September 2020
Up-to-date

Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass Vertragsstaaten vereinbaren, von folgenden Bestimmungen abzuweichen:

a) Artikel 3 Absatz 2 in Bezug auf das Erfordernis, die Schriftstücke in zwei Stücken zu übermitteln,

b) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 7 in Bezug auf die Verwendung von Sprachen,

c) Artikel 5 Absatz 4,

d) Artikel 12 Absatz 2.

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