Für Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke aus einem Vertragsstaat darf die Zahlung oder Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des ersuchten Staates nicht verlangt werden.
Die ersuchende Stelle hat jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die dadurch entstehen,
a) dass bei der Zustellung ein Justizbeamter oder eine nach dem Recht des Bestimmungsstaatszuständige Person mitwirkt,
b) dass eine besondere Form der Zustellung angewendet wird.
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