(1) Bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen können die Vertragsparteien zu seinem Wortlaut Vorbehalte anbringen und/oder Erklärungen abgeben, sofern diese nicht mit seinem Ziel und Zweck unvereinbar sind.
(2) Die Vorbehalte und Erklärungen werden dem Verwahrer übermittelt, der sie den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens notifiziert.
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