BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-StiftungArt. 22

Art. 22Streitbeilegung

In Kraft seit 21. August 2020
Up-to-date

Über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens und dessen Änderungen wird direkt zwischen den Vertragsparteien mit dem Ziel einer zügigen Beilegung verhandelt. Kann eine Streitigkeit auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird sie dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorgelegt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden