Art. 13 Beschlussfassung des Stiftungsrats — Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
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Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder aus jeder Region handlungsfähig. Die Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern im Konsens gefasst.
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