(1) Durch dieses Übereinkommen wird die Internationale EU-LAK-Stiftung (im Folgenden „Stiftung“ oder „EU-LAK-Stiftung“) errichtet.
(2) In diesem Übereinkommen sind die Ziele der Stiftung und die allgemeinen Vorschriften und Leitlinien für ihre Tätigkeit, Struktur und Arbeitsweise festgelegt.
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