(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Grundsätze von Titel IV Kapitel II des Assoziierungsabkommens auf dieses Abkommen angewendet werden.
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es ihr gemeinsames Ziel ist, faire und gleiche Chancen für die Luftfahrtunternehmen beider Seiten zur Erbringung der vereinbarten Luftverkehrsdienste zu gewährleisten. Dazu ist es erforderlich, ein Umfeld mit fairen Wettbewerbsbedingungen für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten zu schaffen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein lauterer Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen am ehesten möglich ist, wenn die Luftfahrtunternehmen ihre Dienste auf einer vollständig marktwirtschaftlichen Grundlage erbringen und nicht subventioniert werden.
(3) Wenn eine Vertragspartei es für das Erreichen eines legitimen Ziels als unverzichtbar erachtet, einem im Rahmen dieses Abkommens tätigen Luftfahrtunternehmen staatliche Subventionen zu gewähren, so hat sie dafür zu sorgen, dass diese Subventionen dem Ziel angemessen, transparent und so gestaltet sind, dass ihre nachteiligen Auswirkungen auf die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei so gering wie möglich bleiben. Hat eine Vertragspartei die Absicht, derartige Subventionen zu gewähren, unterrichtet sie die andere Vertragspartei davon und stellt sicher, dass die betreffende Subvention den in diesem Abkommen festgelegten Kriterien entspricht.
(4) Stellt eine Vertragspartei fest, dass Bedingungen im Gebiet der anderen Vertragspartei bestehen, insbesondere aufgrund einer Subvention, die den in Absatz 3 genannten Kriterien nicht entsprechen und die fairen und gleichen Wettbewerbschancen ihrer Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen, kann sie ihre Beobachtungen der anderen Vertragspartei vorlegen. Sie kann ferner gemäß Artikel 21 (Gemeinsamer Ausschuss) eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen. Die Konsultationen müssen innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang eines solchen Antrags aufgenommen werden. Kann eine Streitigkeit nicht durch den Gemeinsamen Ausschuss beigelegt werden, bleibt den Vertragsparteien die Möglichkeit unbenommen, ihre jeweiligen Antisubventionsmaßnahmen anzuwenden.
(5) Die in Absatz 4 genannten Maßnahmen müssen zweckmäßig und verhältnismäßig sein und sich bezüglich Umfang und Dauer auf das unbedingt notwendige Maß beschränken. Sie dürfen nur auf die Luftfahrtunternehmen gerichtet sein, die durch eine Subvention oder die in diesem Artikel genannten Bedingungen begünstigt werden, und präjudizieren nicht das Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen nach Artikel 23 (Schutzmaßnahmen) zu ergreifen.
(6) Eine Vertragspartei kann sich nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei an die zuständigen Behörden, einschließlich auf staatlicher, regionaler oder lokaler Ebene, im Gebiet der anderen Vertragspartei wenden, um Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Artikels sind, zu erörtern.
(7) Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien hinsichtlich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in den Gebieten der Vertragsparteien werden durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
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