(1) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien können Betriebsgenehmigungen verweigern, widerrufen, aussetzen oder einschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei anderweitig aussetzen oder beschränken, wenn
a) im Fall eines Luftfahrtunternehmens Jordaniens:
– das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht in Jordanien hat oder seine Betriebsgenehmigung nicht in Einklang mit dem Recht Jordaniens erhalten hat;
– die wirksame Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen nicht von Jordanien ausgeübt und aufrecht erhalten wird
oder
– das Luftfahrtunternehmen sich, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, nicht im Besitz und unter der wirksamen Kontrolle Jordaniens und/oder dessen Staatsangehöriger befindet.
b) im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union
– das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, oder seine Betriebsgenehmigung nicht in Einklang mit dem Recht der Europäischen Union erhalten hat;
– die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen nicht von dem für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständigen Mitgliedstaatausgeübt und aufrecht erhalten wird oder die zuständige Luftfahrtbehörde nichteindeutig angegeben ist, oder
– das Luftfahrtunternehmen sich nicht im Besitz und unter der wirksamen Kontrolle, sei es direkt oder durch Mehrheitsbeteiligung, von Mitgliedstaaten und/oder Angehörigen der Mitgliedstaaten oder eines der in Anhang IV aufgeführten Drittstaaten oder Staatsangehöriger dieser Drittstaaten befindet,
c) das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 6 (Einhaltung vonRechtsvorschriften) genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehaltenhat oder
d) die Bestimmungen in Artikel 13 (Flugsicherheit) und Artikel 14 (Luftsicherheit) diesesAbkommens nicht eingehalten und angewendet werden.
(2) Sofern nicht sofortige Maßnahmen unerlässlich sind, um die weitere Nichteinhaltungvon Absatz 1 Buchstabe c oder d zu verhindern, werden die in diesem Artikel festgelegten Rechte für Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen oder Erlaubnissen von Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien nur nach dem in Artikel 23 (Schutzmaßnahmen) vorgesehenen Verfahren ausgeübt. In jedem Falle muss die Ausübung dieser Rechte zweckmäßig und verhältnismäßig sein und sich bezüglich Umfang und Dauer auf das unbedingt notwendige Maß beschränken. Sie dürfen nur auf das/die betroffene/n Luftfahrtunternehmen gerichtet sein und gilt unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, Maßnahmen nach Artikel 22 (Streitbeilegung und Schiedsverfahren) zu ergreifen.
(3) Keine Vertragspartei darf ihre in diesem Artikel festgelegten Rechte nutzen, umGenehmigungen oder Erlaubnisse eines Luftfahrtunternehmens einer Vertragspartei aus dem Grund zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, dass das Mehrheitseigentum und die effektive Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei einem anderen Euromed-Land oder dessen Staatsangehörigen liegt, sofern dieses Euromed-Land Vertragspartei eines ähnlichen Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens ist und Gegenseitigkeit gewährt.
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