Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Führung eines kontinuierlichen Dialogs, um die Vereinbarkeit dieses Abkommens mit dem Prozess von Barcelona zu gewährleisten, und streben als letztendliches Ziel einen gemeinsamen Luftverkehrsraum Europa-Mittelmeer an. Daher wird die Möglichkeit, in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen zu beschließen, um ähnliche Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zu berücksichtigen, im Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 21 Absatz 11 (Gemeinsamer Ausschuss) geprüft.
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