(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung der internationalen Luftfahrtpolitik an.
(2) Die Vertragsparteien würdigen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um im Rahmen multilateraler Gespräche den Auswirkungen des Luftverkehrs auf Umwelt und Wirtschaft Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass Maßnahmen zur Minderung nachteiliger Auswirkungen mit den Zielen dieses Abkommens vollständig zu vereinbaren sind.
(3) Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise das Recht der zuständigen Behörden einer Vertragspartei ein, im Rahmen ihrer souveränen Hoheitsbefugnisse alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Umweltauswirkungen des durchgeführten Luftverkehrs zu verhindern oder anderweitig gegen sie vorzugehen, soweit diese Maßnahmen gänzlich mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten im Einklang stehen und ohne Ansehen der Nationalität angewandt werden.
(4) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre Rechtsvorschriften dem Standard entsprechen, der sich aus Anhang III Teil D ergibt.
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