(1) Die Vertragsparteien sorgen unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen dafür, dass ihre Rechtsvorschriften dem Standard entsprechen, der sich aus Anhang III Teil C ergibt.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine möglichst enge Zusammenarbeit im Bereich des Flugverkehrsmanagements mit dem Ziel anzustreben, den einheitlichen europäischen Luftraum auf Jordanien auszuweiten, um das Niveau der gegenwärtigen Sicherheitsnormen sowie der Gesamteffizienz bei den allgemeinen Verkehrsstandards in Europa anzuheben, Kapazitäten zu optimieren und Verzögerungen zu minimieren. Zu diesem Zweck wird eine angemessene Beteiligung Jordaniens am Ausschuss für den einheitlichen Luftraum gewährleistet. Der Gemeinsame Ausschuss ist für die Beobachtung und Erleichterung der Zusammenarbeit im Bereich des Flugverkehrsmanagements zuständig.
(3) Um die Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum in ihren Gebieten zu erleichtern,
a) trifft Jordanien die erforderlichen Maßnahmen, um seine institutionellen Strukturen für das Flugverkehrsmanagement an den einheitlichen europäischen Luftraum anzupassen, insbesondere durch Einrichtung nationaler Aufsichtsbehörden mit klarer Zuständigkeit, die zumindest funktionell unabhängig von Flugsicherungsdienstleistern sind, und
b) assoziiert die Europäische Union Jordanien bei den einschlägigen operationellen Initiativen in den Bereichen Flugnavigationsdienste, Luftraum und Interoperabilität, die sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum ergeben, insbesondere durch frühzeitige Einbeziehung der Bemühungen Jordaniens bei der Schaffung funktioneller Luftraumblöcke oder durch angemessene Koordinierung bei SESAR.
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