BundesrechtInternationale VerträgeEuropa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseitsArt. 10

Art. 10Gebühren für die Nutzung von Flughäfen, Einrichtungen und Diensten

In Kraft seit 02. August 2020
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