(1) Bei Flügen in das, in dem und aus dem Hoheitsgebiet einer Partei sind die dort anwendbaren Rechtsvorschriften betreffend den Einflug in ihr Hoheitsgebiet oder den Ausflug aus ihrem Hoheits-gebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge von den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei zu beachten.
(2) Bei Flügen in das, in dem und aus dem Hoheitsgebiet einer Partei sind die für dieses Hoheits-gebiet geltenden Rechtsvorschriften für den Einflug in das oder den Ausflug aus dem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht von Luftfahrzeugen (einschließlich Vorschriften betref-fend Einreise, Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne oder bei Postsendungen die hierfür geltenden Vorschriften) von diesen Fluggästen und Besatzungen – oder den in ihrem Namen handelnden Personen – sowie in Bezug auf die Fracht von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei einzuhalten.
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