(1) Die zuständigen Behörden beider Parteien können Betriebsgenehmigungen verweigern, widerrufen, aussetzen oder einschränken oder den Betrieb von Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Partei anderweitig aussetzen oder beschränken, wenn
a) im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Republik Moldau
– das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht in der Republik Moldau hat oder über keine gültige Betriebserlaubnis in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der Republik Moldau verfügt oder
– die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen von der Republik Moldau nicht ausgeübt oder nicht aufrecht erhalten wird oder
– sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunter-nehmen nicht direkt oder mehrheitlich im Eigentum und unter der effektiven Kontrolle der Republik Moldau und/oder Staatsangehörigen der Republik Moldau steht.
b) im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union
– das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in dem die EU-Verträge gelten, oder über keine gültige Betriebs-genehmigung verfügt oder
– die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen nicht von dem für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständigen Mitgliedstaat ausgeübt oder aufrecht erhalten wird oder die zuständige Behörde nicht eindeutig angegeben ist oder
– sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunter-nehmen nicht direkt oder mehrheitlich im Eigentum oder unter der effektiven Kontrolle von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang IV aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen dieser anderen Staaten steht;
c) das betreffende Luftfahrtunternehmen die in Artikel 7 (Einhaltung von Rechtsvorschriften) genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht eingehalten hat oder
d) die Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15 (Luftsicherheit) nicht eingehalten oder nicht angewendet werden oder
e) eine Partei die Feststellung nach Artikel 8 (Wettbewerbliches Umfeld) getroffen hat, dass die Bedingungen für ein wettbewerbliches Umfeld nicht erfüllt sind.
(2) Sofern nicht sofortige Maßnahmen unerlässlich sind, um die weitere Nichteinhaltung von Absatz 1 Buchstabe c oder d zu verhindern, werden die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Konsultation der zuständigen Behörden der anderen Partei ausgeübt.
(3) Keine Partei darf ihre in diesem Artikel festgelegten Rechte nutzen, um Genehmigungen oder Erlaubnisse eines Luftfahrtunternehmens einer Partei aus dem Grund zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, dass das Mehrheitseigentum und/oder die effektive Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei einer oder mehreren Parteien des Übereinkommens über den gemein-samen europäischen Luftverkehrsraum oder deren Staatsangehörigen liegt, sofern durch die betreffende Partei oder Parteien des Übereinkommens über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum Gegenseitigkeit gewährt wird und die betreffende Partei oder Parteien die Bedingungen des .Übereinkommens über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum anwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise