Bei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der einen Partei für Betriebsgenehmigungen erteilen die zuständigen Behörden der anderen Partei die entsprechenden Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, wenn
a) im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Republik Moldau
– das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz in der Republik Moldau hat und über eine gültige Betriebserlaubnis in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften der Republik Moldau verfügt und
– eine effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen von der Republik Moldau ausgeübt und aufrecht erhalten wird und
– sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunter-nehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum der Republik Moldau und/oder ihrer Staatsangehörigen steht und der effektiven Kontrolle der Republik Moldau und/oder ihrer Staatsangehörigen unterliegt.
b) im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union
– das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in dem die EU-Verträge gelten, und über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügt und
– der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Behörde eindeutig angegeben ist und
– sofern nach Artikel 6 (Investitionen) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang IV dieses Abkommens aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen dieser anderen Staaten steht,
c) das Luftfahrtunternehmen die Bedingungen erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften vorge-schrieben sind, die von der zuständigen Behörde üblicherweise angewendet werden, und
d) die Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15 (Luftsicherheit) dieses Abkommens eingehalten und angewendet werden.
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