(1) Bei Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf die Anwendung dieses Abkommens bemühen sich die Parteien zunächst um deren Beilegung durch förmliche Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 22 (Gemeinsamer Ausschuss) Absatz 5.
(2) Kann eine Streitigkeit bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens nicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beigelegt werden, wird sie auf Ersuchen einer der Parteien nach dem folgenden Verfahren an ein Schiedsgremium aus drei Schiedsrichtern verwiesen:
a) Jede Partei ernennt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Eingang der von der anderen Partei auf diplomatischem Wege übermittelten Notifizierung über den Antrag auf Schieds-verfahren vor dem Schiedsgremium einen Schiedsrichter; der dritte Schiedsrichter sollte innerhalb weiterer sechzig (60) Tage von den beiden anderen Schiedsrichtern ernannt werden. Hat eine Partei innerhalb der vereinbarten Frist keinen Schiedsrichter ernannt, oder wird der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der vereinbarten Frist ernannt, kann eine Partei den Präsidenten des Rates der ICAO ersuchen, den bzw. die erforderlichen Schiedsrichter zu ernennen.
b) Der nach Buchstabe a ernannte dritte Schiedsrichter sollte Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und führt den Vorsitz über das Schiedsgremium.
c) Das Schiedsgremium gibt sich eine Verfahrensordnung. und
d) Vorbehaltlich der abschließenden Entscheidung des Schiedsgremiums werden die anfäng-lichen Kosten des Schiedsverfahrens zu gleichen Teilen von den Parteien getragen.
(3) Auf Antrag einer Partei kann das Schiedsgremium die andere Partei anweisen, bis zu seiner endgültigen Entscheidung vorübergehende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(4) Vorläufige Entscheidungen und endgültige Entscheidungen des Schiedsgremiums sind für die Parteien verbindlich.
(5) Kommt eine Partei einer gemäß den Bestimmungen dieses Artikels ergangenen Entscheidung des Schiedsgremiums nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Bekanntgabe dieser Entschei-dung nach, kann die andere Partei für die Dauer dieses Verstoßes die Rechte oder Vorteile, die sie der für den Verstoß verantwortlichen Partei nach den Bestimmungen dieses Abkommens gewährt hat, beschränken, aussetzen oder zurücknehmen.
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