(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Parteien (im Folgenden: „Gemeinsamer Ausschuss") eingesetzt, der für die Verwaltung dieses Abkommens zuständig ist und seine ordnungsgemäße Anwendung gewährleistet. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse.
(2) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden einstimmig gefasst und sind für die Parteien bindend. Sie werden von den Parteien gemäß ihren eigenen Vorschriften umgesetzt.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung.
(4) Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Jede Partei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.
(5) Eine Partei kann auch eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um Lösungen für Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu finden. Diese Sitzung des Ausschusses muss so bald wie möglich stattfinden, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, soweit von den Parteien nicht anders beschlossen.
(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss ab.
(7) Wenn eine Partei der Auffassung ist, dass ein Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses von der anderen Partei nicht ordnungsgemäß umgesetzt wird, kann sie beantragen, dass diese Frage im Gemeinsamen Ausschuss erörtert wird. Gelangt der Gemeinsame Ausschuss nicht binnen zwei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lösung, kann die beantragende Partei angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24 (Schutzmaßnahmen) treffen.
(8) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Parteien, wenn der Gemeinsame Ausschuss in einer ihm vorgelegten Frage nicht binnen sechs Monaten nach seiner Befassung zu einem Beschluss gelangt ist, vorübergehend angemessene Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24 (Schutzmaßnahmen) treffen.
(9) Im Einklang mit Artikel 6 (Investitionen) prüft der Gemeinsame Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit bilateralen Investitionen im Hinblick auf eine Mehrheitsbeteiligung oder Veränderungen in Bezug auf die wirksame Kontrolle von Luftfahrtunternehmen der Parteien.
(10) Im Einklang mit Artikel 14 (Flugsicherheit) überwacht der Gemeinsame Ausschuss die Streichung von Luftfahrzeugen aus dem Luftfahrzeugregister, die zum Zeitpunkt der Unterzeich-nung in der Republik Moldau eingetragen sind und den im Rahmen des ICAO-Abkommens festge-legten internationalen Flugsicherheitsnormen nicht entsprechen. Der Gemeinsame Ausschuss über-wacht auch die während der in Anhang II beschriebenen Übergangsphase erfolgende schrittweise Außerdienststellung von Luftfahrzeugen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkom-mens in der Republik Moldau eingetragen sind und von Betreibern unter der Regulierungskontrolle der Republik Moldau eingesetzt werden und nicht über eine Musterzulassung verfügen, die den in Anhang III Teil C aufgeführten einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entspricht, um eine schritt-weise Verringerung der Zahl der Luftfahrzeuge zu vereinbaren, auf die in Anhang II Absatz 7 Bezug genommen wird.
(11) Der Gemeinsame Ausschuss fördert außerdem die Zusammenarbeit durch folgende Maßnahmen:
a) Überprüfung der Marktbedingungen für die Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens,
b) Erörterung und soweit möglich effektive Lösung von Problemen bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit, die unter anderem den Marktzugang und den reibungslosen Betrieb der Dienste im Rahmen dieses Abkommens als Instrument für die Gewährleistung einheitlicher Rahmenbedingungen, der Konvergenz im Regulierungsbereich und der Minimierung des Regulierungsaufwandes für kommerzielle Betreiber behindern könnten,
c) Unterstützung des Austauschs von Sachverständigen bei neuen Initiativen und Entwicklungen im Bereich Rechtsetzung und Regulierung, einschließlich der Bereiche Flug- und Luftsicherheit, Umwelt, Luftfahrtinfrastruktur (einschließlich Zeitnischen), Wettbewerbsumfeld und Verbraucherschutz,
d) Beobachtung der sozialen Auswirkungen des Abkommens bei seiner derzeitigen Anwendung, insbesondere im Bereich der Beschäftigung, sowie Entwicklung geeigneter Lösungen bei berechtigten Bedenken,
e) Überlegungen zu potenziellen Bereichen für eine Weiterentwicklung des Abkommens, einschließlich Empfehlungen für Änderungen des Abkommens,
f) einvernehmliche Einigung über Vorschläge, Konzepte oder Dokumente verfahrenstechnischer Art, die unmittelbar mit dem Funktionieren des Abkommens im Zusammenhang stehen,
g) Inbetrachtziehen und Ausbau einer technischen Hilfestellung in den vom Abkommen erfass-ten Bereichen und
h) Förderung der Zusammenarbeit in einschlägigen internationalen Foren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise