(1) Die Parteien gewähren einander gemäß Anhang I und Anhang II dieses Abkommens für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Partei die folgenden Rechte:
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen,
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu anderen Zwecken zu landen als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post im Luftverkehr (Landung zu nichtgewerblichen Zwecken),
c) beim Betrieb eines vereinbarten Dienstes auf einer festgelegten Strecke das Recht, Landungen in ihrem Hoheitsgebiet zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und/oder Post im internationalen Flugverkehr, entweder getrennt oder zusammen, durchzuführen, und
d) die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.
(2) Aus diesem Abkommen können nicht abgeleitet werden:
a) für Luftfahrtunternehmen der Republik Moldau das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Ort im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates ist,
b) für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union: das Recht, im Hoheitsgebiet der Republik Moldau Fluggäste, Gepäck, Fracht und/oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Ort im Hoheitsgebiet der Republik Moldau ist.
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