Art. 18 Verbraucherschutz — Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum
Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang II handeln die Parteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften für den Luftfahrtbereich, die in Teil G von Anhang III aufgeführt sind.