(1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang II handeln die Parteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften, die in Teil B von Anhang III aufgeführt sind, wobei die nachstehenden Bedingungen gelten.
(2) Die Parteien arbeiten im Bereich des Flugverkehrsmanagements im Hinblick auf die Auswei-tung des einheitlichen europäischen Luftraums auf die Republik Moldau zusammen, um die derzeitigen Sicherheitsstandards und die Gesamteffizienz des allgemeinen Flugsicherungsbetriebs in Europa zu steigern, die Flugsicherungskapazität zu optimieren, Verspätungen zu minimieren und die Umwelteffizienz zu erhöhen. Zu diesem Zweck wird die Republik Moldau ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens als Beobachter in den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum einbezogen. Der Gemeinsame Ausschuss ist für die Beobachtung und Erleichterung der Zusammen-arbeit im Bereich des Flugverkehrsmanagements zuständig.
(3) Um die Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum in ihren Hoheitsgebieten zu erleichtern,
a) trifft die Republik Moldau die erforderlichen Maßnahmen, um seine institutionellen Strukturen für das Flugverkehrsmanagement an den einheitlichen europäischen Luftraum anzupas-sen, insbesondere durch Einrichtung einschlägiger nationaler Aufsichtsbehörden, die zumin-dest funktionell unabhängig von den Flugsicherungsdienstleistern sind, und
b) assoziiert die Europäische Union die Republik Moldau bei den einschlägigen operationellen Initiativen in den Bereichen Flugnavigationsdienste, Luftraum und Interoperabilität, die sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum ergeben, insbesondere durch frühzeitige Einbeziehung der Bemühungen der Republik Moldau bei der Schaffung funktionaler Luftraumblöcke oder durch angemessene Koordinierung bei SESAR.
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