(1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang II handeln die Parteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften für die Flugsicherheit, die in Teil C von Anhang III aufgeführt sind, wobei die nachstehenden Bedingungen gelten.
(2) Die Parteien arbeiten zusammen, um die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Rechtsvor-schriften durch die Republik Moldau zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird die Republik Moldau ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens als Beobachter in die Arbeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
a) Der schrittweise Übergang der Republik Moldau zur vollständigen Anwendung der in Anhang III Teil C aufgeführten Rechtsvorschriften wird regelmäßigen Bewertungen unterzogen. Die Bewertungen werden von der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit der Republik Moldau vorgenommen. Wenn sich die Republik Moldau vergewissert hat, dass die in Anhang III Teil C aufgeführten Rechtsvorschriften vollständig angewendet werden, teilt sie der Europäischen Union mit, dass eine Bewertung vorgenommen werden sollte.
b) Wenn die Republik Moldau die in Anhang III Teil C aufgeführten Rechtsvorschriften vollständig umgesetzt hat, legt der nach Artikel 22 (Gemeinsamer Ausschuss) eingerichtete Gemeinsame Ausschuss den genauen Status und die Bedingungen für die über den oben genannten Beobachterstatus hinausgehende Beteiligung der Republik Moldau an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit fest.
(3) Die Parteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Partei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flugsicherheits-standards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Partei, die dem internationalen Luftverkehr im Hoheitsgebiet der anderen Partei offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Partei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
(4) Die zuständigen Behörden einer Partei können jederzeit Konsultationen über die von der anderen Partei eingehaltenen Sicherheitsstandards verlangen.
(5) Die zuständigen Behörden einer Partei ergreifen unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen, wenn sie feststellen, dass ein Luftfahrzeug, ein Erzeugnis oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs möglicherweise
a) die nach dem ICAO-Abkommen oder den in Teil C von Anhang III aufgeführten Rechts-vorschriften – je nachdem, welches zutreffend ist – festgelegten Rechtsvorschriften nicht erfüllt,
b) Anlass zu ernsten Bedenken aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 3 geben, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die nach dem ICAO-Abkommen oder den in Teil C von Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften, je nachdem, welches zutreffend ist, festgelegten Mindeststandards erfüllt, oder
c) Anlass zu ernsten Bedenken gibt, dass Mindeststandards, die nach dem ICAO-Abkommen oder den in Teil C von Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften, je nachdem, welches zutreffend ist, festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werden.
(6) Ergreifen die zuständigen Behörden einer Partei Maßnahmen nach Absatz 5, unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Partei davon und begründen ihre Maßnahmen.
(7) Werden Maßnahmen in Anwendung von Absatz 5 nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist, kann jede Partei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen.
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