BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen LuftverkehrsraumArt. 11

Art. 11Gebühren für die Nutzung von Flughäfen, Einrichtungen und Diensten

In Kraft seit 02. August 2020
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