1. Umsetzung und Anwendung aller Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Luftfahrtbereich, die in Anhang III aufgeführt sind, ausgenommen die Rechtsvor-schriften zur Luftsicherheit in Anhang III Teil D, durch die Republik Moldau unterliegen einer Bewertung unter der Zuständigkeit der Europäischen Union, die durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zu bestätigen ist. Eine solche Bewertung wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vorgenommen.
2. Ungeachtet der Bestimmungen von Anhang I schließen die vereinbarten Dienste und festgelegten Strecken dieses Abkommens bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung des in Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Beschlusses für die Luftfahrtunternehmen beider Parteien nicht das Recht ein, Rechte der fünften Freiheit auszuüben, ausgenommen die bereits durch bilaterale Abkommen zwischen der Republik Moldau und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeräumten Rechte, einschließlich für Luftfahrtunternehmen der Republik Moldau zwischen Punkten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union.
Mit Verabschiedung des in Anhang II Absatz 1 genannten Beschlusses sind die Luftfahrtunternehmen der beiden Parteien berechtigt, Rechte der fünften Freiheit auszuüben, im Fall von Luftfahrtunternehmen der Republik Moldau einschließlich zwischen Punkten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union.
3. Die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit durch die Republik Moldau unterliegt einer Bewertung unter der Zuständigkeit der Europäischen Union, die durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zu bestätigen ist. Eine solche Bewertung wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vorgenommen. In der Zwischenzeit setzt die Republik Moldau das ECAC-Dokument 30 um.
4. Am Ende des Übergangszeitraums wird vorbehaltlich einer Vereinbarung über den Austausch sensibler Sicherheitsinformationen einschließlich der Geheimhaltung unterliegender EU Informationen der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Anhang III Teil D der zuständigen Behörde der Republik Moldau zugänglich gemacht.
5. Der schrittweise Übergang der Republik Moldau zur vollständigen Anwendung der in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Luftfahrtbereich kann regelmäßigen Bewertungen unterzogen werden. Die Bewertungen werden von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit der Republik Moldau vorgenommen.
6. Ab dem Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten Beschlusses wendet die Republik Moldau Betriebsgenehmigungsvorschriften an, die im Wesentlichen denen von Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft gleichwertig sind. Die Bestimmungen von Artikel 4 (Gegenseitige Anerkennung der Regulierungsfeststellungen hinsichtlich Eignung, Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen) dieses Abkommens hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung von Feststellungen der Eignung und/oder Staatszugehörigkeit, die von den zuständigen Behörden der Republik Moldau getroffen werden, werden von den zuständigen Behörden der Europäischen Union angewendet, nachdem der Gemeinsame Ausschuss bestätigt hat, dass die Republik Moldau solche Betriebsgenehmigungsvorschriften uneingeschränkt anwendet.
7. Unbeschadet eines Beschlusses im Gemeinsamen Ausschuss oder nach Artikel 24 (Schutzmaßnahmen) kann die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Register der Republik Moldau eingetragen sind und von Betreibern eingesetzt werden, die der Regulierungsaufsicht durch die Republik Moldau unterliegen, und für die keine Musterzulassung gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften in Anhang III Teil C erteilt wurde, unter der Zuständigkeit der zuständigen Behörden der Republik Moldau gemäß den anwendbaren nationalen Sicherheitsvorschriften der Republik Moldau verwaltet werden bis
a) 1. Januar 2017 für bestimmte Flugzeuge, die für Nurfrachtbetrieb eingesetzt werden,
b) 31. Dezember 2019 für bestimmte Drehflügler, die für Einsätze wie Suche und Rettung, Luftarbeit, Schulung, Notfälle, Landwirtschaftsflüge und humanitäre Hilfsflüge gemäß den Betriebszulassungen der betreffenden Luftfahrtunternehmen verwendet werden,
sofern die Luftfahrzeuge den gemäß dem ICAO-Abkommen festgelegten internationalen Flugsicherheitsstandards entsprechen. Solchen Luftfahrzeugen werden keine Rechte aus diesem Abkommen eingeräumt und sie dürfen nicht auf Flugstrecken in die, von der oder innerhalb der Europäischen Union betrieben werden.
Während der oben genannten Übergangsphase dürfen im Register der Republik Moldau bis zum 1. Januar 2017 höchstens 53 Luftfahrzeuge, für die keine Musterzulassung im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erteilt wurde, eingetragen sein, anschließend höchstens 36 und bis spätestens 31. Dezember 2022 keine mehr.
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