1. Jede Partei gewährt den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei die Rechte für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten auf den nachfolgend festgelegten Strecken:
a) für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union: Jeder Punkt in der Europäischen Union – Zwischenlandepunkte in den Hoheitsgebieten der Partner der Europäischen Nachbarschaftspolitik 1 , Ländern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums 2 oder in den in Anhang IV aufgeführten Ländern – jeder Punkt in Republik Moldau – dahinter gelegene Punkte.
b) im Fall von Luftfahrtunternehmen der Republik Moldau: Jeder Punkt in der Republik Moldau – Zwischenlandepunkte in den Hoheitsgebieten der Partner der Europäischen Nachbarschaftspolitik, Ländern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums oder in den in Anhang IV aufgeführten Ländern – jeder Punkt in der Europäischen Union.
2. Die gemäß Absatz 1 durchgeführten Dienste müssen ihren Ursprungs- oder Bestimmungsort, was Luftfahrtunternehmen der Republik Moldau angeht, im Hoheitsgebiet der Republik Moldau und, was Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union angeht, im Hoheitsgebiet der Europäischen Union haben.
3. Jedes Luftfahrtunternehmen einer Partei kann nach eigener Wahl auf bestimmten oder allen Flügen
a) Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,
b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren,
c) Zwischenlandepunkte und dahinter gelegene Punkte gemäß Absatz 1 dieses Anhangs sowie Punkte in den Hoheitsgebieten der Parteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen,
d) auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten verzichten,
e) an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem seiner Luftfahrzeuge auf ein anderes seiner Luftfahrzeuge verlagern,
f) Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Parteien durchführen,
g) Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei durchführen, und
h) Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und demselben Luftfahrzeug kombinieren.
4. Jede Partei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine Partei einseitig den Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder das bzw. die Muster der von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei eingesetzten Luftfahrzeuge, abgese-hen von Fällen, in denen dies aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder gesundheitlichen Gründen oder in Anwendung von Artikel 8 (Wettbewerbliches Umfeld) erforderlich ist.
5. Die Luftfahrtunternehmen jeder Partei dürfen, auch im Rahmen von Code-Sharing-Vereinbarungen, jeden Punkt in einem Drittland bedienen, der nicht auf den festgelegten Strecken liegt, sofern sie keine Rechte der fünften Freiheit ausüben.
6. Dieser Anhang unterliegt den Übergangsvorschriften von Anhang II Absatz 2 und der Ausweitung der darin vorgesehenen Rechte.
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1 Unter „Partner der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ sind hier zu verstehen: Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, das besetzte palästinensische Gebiet, Syrien, Tunesien und die Ukraine, d. h. ohne die Republik Moldau.
2 „Länder des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ sind die Länder, die Vertrags-parteien des multilateralen Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäi-schen Luftverkehrsraums sind, welches zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens folgende Länder waren: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Republik Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Island, Republik Montenegro, Königreich Norwegen, Republik Serbien und Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
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