(1) Bei Eingang von Anträgen von Luftfahrtunternehmen der einen Vertragspartei für Betriebsgenehmigungen erteilen die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, wenn
a) im Fall eines Luftfahrtunternehmens Georgiens
– das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz in Georgien hat und über ein gültiges Betriebszeugnis in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften Georgiens verfügt, und
– die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen von Georgien ausgeübt und aufrecht erhalten wird, und
– sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum Georgiens und/oder seiner Staatsangehörigen steht und der effektiven Kontrolle Georgiens und/oder seiner Staatsangehörigen unterliegt.
b) im Fall eines Luftfahrtunternehmens der Europäischen Union
– das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, und über eine gültige Betriebsgenehmigung verfügt, und
– der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat die effektive Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Behörde eindeutig angegeben ist, und
– sofern nach Artikel 6 (Investitionen) nichts anderes bestimmt ist, das Luftfahrtunternehmen direkt oder mehrheitlich im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten oder von anderen in Anhang IV aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen dieser anderen Staaten steht,
c) das Luftfahrtunternehmen die Bedingungen erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, die von der für den Betrieb des Luftverkehrs zuständigen Behörde üblicherweise angewendet werden, und
d) die Bestimmungen in Artikel 14 (Flugsicherheit) und Artikel 15 (Luftsicherheit) eingehalten und angewendet werden.
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