(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gehen den einschlägigen Bestimmungen bestehender bilateraler Abkommen zwischen Georgien und den Mitgliedstaaten vor. Bestehende Verkehrsrechte, die aus diesen bilateralen Abkommen abgeleitet werden und nicht unter dieses Abkommen fallen, können jedoch weiterhin ausgeübt werden, vorausgesetzt, es findet keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Staatsangehörigen statt.
(2) Die Vertragsparteien beraten im Gemeinsamen Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei über die Empfehlung, ob Georgien dem Übereinkommen über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum beitreten soll.
(3) Treten die Vertragsparteien einer multilateralen Übereinkunft bei oder billigen sie einen Beschluss der ICAO oder einer anderen internationalen Organisation, die bzw. der Belange dieses Abkommens berührt, so beraten sie in dem Gemeinsamen Ausschuss, ob das Abkommen zur Berücksichtigung derartiger Entwicklungen überarbeitet werden sollte.
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