(1) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um für die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen Sorge zu tragen, und enthalten sich aller Maßnahmen, die die Erreichung der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden könnten.
(2) Jede Vertragspartei ist für eine ordnungsgemäße Durchsetzung dieses Abkommens in ihrem Gebiet verantwortlich, insbesondere in Bezug auf die in Anhang III aufgeführten Verordnungen und Richtlinien.
(3) Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei bei Untersuchungen zu möglichen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Abkommens, die diese Vertragspartei im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß diesem Abkommen durchführt, alle notwendigen Informationen zur Verfügung und leistet ihr die erforderliche Unterstützung.
(4) Handelt eine Vertragspartei im Rahmen der ihr durch dieses Abkommen übertragenen Befugnisse in Angelegenheiten, die wesentliche Interessen der anderen Vertragspartei berühren und die Behörden oder Unternehmen dieser Vertragspartei betreffen, so werden die Behörden der anderen Vertragspartei umfassend unterrichtet und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
(5) Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens und die Bestimmungen der in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften substanziell identisch sind mit den entsprechenden Regeln des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie mit Rechtsvorschriften, die gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden, sind diese Bestimmungen bei ihrer Umsetzung und Anwendung gemäß den einschlägigen Entscheidungen und Beschlüssen des Gerichtshofs und der Europäischen Kommission auszulegen.
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