(1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang II handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften, die in Teil B von Anhang III aufgeführt sind, wobei die nachstehenden Bedingungen gelten.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Flugverkehrsmanagements im Hinblick auf die Ausweitung des einheitlichen europäischen Luftraums auf Georgien zusammen, um die derzeitigen Sicherheitsstandards und die Gesamteffizienz der allgemeinen Flugsicherungsstandards in Europa zu steigern, die Kapazität zu optimieren, Verspätungen zu minimieren und die Umwelteffizienz zu erhöhen. Zu diesem Zweck wird Georgien ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens als Beobachter in den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum einbezogen. Der Gemeinsame Ausschuss ist für die Beobachtung und Erleichterung der Zusammenarbeit im Bereich des Flugverkehrsmanagements zuständig.
(3) Um die Anwendung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum in ihren Gebieten zu erleichtern,
a) trifft Georgien die erforderlichen Maßnahmen, um seine institutionellen Strukturen für das Flugverkehrsmanagement an den einheitlichen europäischen Luftraum anzupassen, insbesondere durch Einrichtung einschlägiger nationaler Aufsichtsbehörden, die zumindest funktionell unabhängig von Flugsicherungsdienstleistern sind, und
b) assoziiert die Europäische Union Georgien bei den einschlägigen operationellen Initiativen in den Bereichen Flugnavigationsdienste, Luftraum und Interoperabilität, die sich aus dem einheitlichen europäischen Luftraum ergeben, insbesondere durch frühzeitige Einbeziehung der Bemühungen Georgiens bei der Schaffung funktioneller Luftraumblöcke oder durch angemessene Koordinierung bei SESAR.
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