(1) Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen in Anhang II handeln die Vertragsparteien im Einklang mit den Rechtsvorschriften für die Flugsicherheit, die in Teil C von Anhang III aufgeführt sind, wobei die nachstehenden Bedingungen gelten.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften durch Georgien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird Georgien ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens als Beobachter in die Arbeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit einbezogen.
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die bei einer Vertragspartei registriert sind, bei Verdacht auf Verstoß gegen nach dem ICAO-Abkommen erlassene internationale Flugsicherheitsstandards bei der Landung auf Flughäfen der anderen Vertragspartei, die dem internationalen Luftverkehr im Gebiet der anderen Vertragspartei offen stehen, Vorfeldinspektionen an Bord und außen am Luftfahrzeug durch die zuständigen Behörden dieser anderen Vertragspartei unterzogen werden, um sowohl die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Dokumente der Besatzung als auch den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu prüfen.
(4) Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsstandards verlangen.
(5) Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei ergreifen unverzüglich alle angemessenen Maßnahmen, wenn sie feststellen, dass ein Luftfahrzeug, ein Erzeugnis oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs möglicherweise
a) die nach dem ICAO-Abkommen oder den in Teil C von Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften – je nachdem, welches zutreffend ist – festgelegten Rechtsvorschriften nicht erfüllt,
b) Anlass zu ernsten Bedenken aufgrund einer Inspektion im Sinne von Absatz 3 geben, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht die nach dem ICAO-Abkommen oder den in Teil C von Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften, je nachdem, welches zutreffend ist, festgelegten Mindeststandards erfüllt, oder
c) Anlass zu ernsten Bedenken gibt, dass Mindeststandards, die nach dem ICAO-Abkommen oder den in Teil C von Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften, je nachdem, welches zutreffend ist, festgelegt wurden, nicht wirksam aufrechterhalten und verwaltet werden.
(6) Ergreifen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Maßnahmen nach Absatz 5, unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei davon und begründen ihre Maßnahmen.
(7) Werden Maßnahmen in Anwendung von Absatz 5 nicht aufgehoben, obwohl die Grundlage für ihr Ergreifen entfallen ist, kann jede Vertragspartei die Angelegenheit dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen.
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