1. Umsetzung und Anwendung aller Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Luftfahrtbereich, die in Anhang III aufgeführt sind, ausgenommen die Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit in Teil D von Anhang III, durch Georgien unterliegen einer Bewertung unter der Zuständigkeit der Europäischen Union, die durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zu bestätigen ist. Eine solche Bewertung wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vorgenommen.
2. Ungeachtet der Bestimmungen von Anhang I schließen die vereinbarten Dienste und festgelegten Strecken dieses Abkommens bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung des in Absatz 1 genannten Beschlusses nicht das Recht ein, Rechte der fünften Freiheit auszuüben, einschließlich für Luftfahrtunternehmen Georgiens zwischen Punkten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union.
Alle Verkehrsrechte, die jedoch durch ein bilaterales Abkommen zwischen Georgien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt wurden, können weiterhin wahrgenommen werden, sofern keine Diskriminierung zwischen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union aufgrund der Nationalität stattfindet.
3. Die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit durch Georgien unterliegt einer Bewertung unter der Zuständigkeit der Europäischen Union, die durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zu bestätigen ist. Eine solche Bewertung wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens vorgenommen. In der Zwischenzeit setzt Georgien das ECAC-Dokument 30 um.
4. Am Ende des Übergangszeitraums wird vorbehaltlich einer Vereinbarung über den Austausch sensibler Sicherheitsinformationen einschließlich der Geheimhaltung unterliegender EU Informationen der vertrauliche Teil der Rechtsvorschriften zur Luftsicherheit nach Teil D von Anhang III der zuständigen Behörde Georgiens zugänglich gemacht.
5. Der schrittweise Übergang Georgiens zur vollständigen Anwendung der in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Luftfahrtbereich kann einer regelmäßigen Bewertung unterzogen werden. Die Bewertungen werden von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit Georgien vorgenommen.
6. Ab dem Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten Beschlusses wendet Georgien Betriebsgenehmigungsvorschriften an, die im Wesentlichen denen von Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft gleichwertig sind. Die Bestimmungen von Artikel 4 dieses Abkommens hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung von Feststellungen der Eignung und/oder Staatszugehörigkeit, die von den zuständigen Behörden Georgiens getroffen werden, werden von den zuständigen Behörden der Europäischen Union angewendet, nachdem der Gemeinsame Ausschuss bestätigt hat, dass Georgien solche Betriebsgenehmigungs-vorschriften uneingeschränkt anwendet.
7. Unbeschadet eines Beschlusses im Gemeinsamen Ausschuss oder nach Artikel 24 (Schutzmaßnahmen) kann die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Register Georgiens eingetragen sind und von Betreibern eingesetzt werden, die der Regulierungsaufsicht durch Georgien unterliegen, und für die von der EASA keine Musterzulassung gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften in Teil C von Anhang III erteilt wurde, unter der Zuständigkeit der zuständigen Behörden Georgiens gemäß den anwendbaren nationalen Anforderungen Georgiens verwaltet werden bis
a) 1. Januar 2015 für bestimmte Luftfahrzeuge, die für Nurfrachtbetrieb eingesetzt werden,
b) 31. Dezember 2019 für bestimmte Drehflügler und Leicht- und Ultraleichtflugzeuge, die für Einsätze wie Suche und Rettung, Luftarbeit, Schulung, Notfälle, Landwirtschaftsflüge und humanitäre Hilfsflüge gemäß den Betriebszulassungen der betreffenden Luftfahrtunternehmen verwendet werden, Für solche Luftfahrzeuge werden keine zusätzlichen Rechte nach diesem Abkommen gewährt, nachdem der in Absatz 1 genannte Beschluss verabschiedet wurde.
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