(1) Nach Eingang des Antrags eines Luftfahrtunternehmens einer Vertragspartei auf Betriebsgenehmigung nach Artikel 4 erkennen die zuständigen Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Feststellung der Eignung und/oder Staatszugehörigkeit, die von den zuständigen Luftfahrtbehörden der ersten Vertragspartei für dieses Luftfahrtunternehmen gemacht wurde, so an, als wäre diese Feststellung von ihren eigenen Luftfahrtbehörden getroffen worden, und untersuchen diese Angelegenheiten nicht weiter, es sei denn, im folgenden Unterabsatz a ist dies vorgesehen:
a) Falls nach Eingang des Antrags eines Luftfahrtunternehmens einer Vertragspartei auf Betriebsgenehmigung oder nach Erteilung einer solchen Genehmigung die Luftfahrtbehörden der empfangenden Vertragspartei einen besonderen Grund für Bedenken haben, dass trotz der Feststellung durch die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die in Artikel 4 für die Erteilung von entsprechenden Genehmigungen oder Erlaubnissen vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt sind, haben sie diese Behörden unverzüglich unter Angabe von sachlichen Gründen für ihre Bedenkenzu unterrichten. In diesem Fall kann jede Vertragspartei um Konsultationen, an denen Vertreter der betreffenden Luftfahrtbehörden beteiligt werden sollten, und/oder um zusätzliche, für ihre Bedenken relevante Informationen ersuchen, und derartigen Ersuchen ist so bald wie möglich nachzukommen. Wird die Angelegenheit keiner Lösung zugeführt, kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ausschuss damit befassen.
b) Dieser Artikel gilt nicht für Feststellungen im Zusammenhang mit Sicherheitsbescheinigungen oder Zulassungen, Luftsicherheits-Vorkehrungen oder Versicherungsschutz.
(2) Jede Vertragspartei teilt der anderen wenn möglich im Voraus und andernfalls so bald wie möglich danach über den Gemeinsamen Ausschuss jede wesentliche Änderung der Kriterien mit, die sie beim Treffen der in Absatz 1 genannten Feststellungen anwendet. Ersucht die empfangende Vertragspartei um Konsultationen über eine solche Änderung, so finden diese innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen im Gemeinsamen Ausschuss statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Ist die empfangende Vertragspartei nach solchen Konsultationen der Auffassung, dass die geänderten Kriterien der anderen Vertragspartei nicht für die gegenseitige Anerkennung von behördlichen Feststellungen ausreichend sind, so kann sie die andere Vertragspartei über die Aussetzung von Absatz 1 in Kenntnis setzen. Diese Aussetzung kann von der empfangenden Vertragspartei jederzeit aufgehoben werden. Der Gemeinsame Ausschuss ist entsprechend in Kenntnis zu setzen.
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