(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich dem gemeinsamen Ziel der weiteren Beseitigung von Marktzugangsschranken, um Vorteile für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks zu maximieren; dazu zählt auch, dass der Zugang ihrer Luftfahrtunternehmen zu globalen Kapitalmärkten verbessert wird, um der Realität der globalen Luftfahrtindustrie besser zu entsprechen, und das transatlantische Luftverkehrssystem gestärkt und ein Rahmen geschaffen wird, der andere Länder zur Öffnung ihrer eigenen Märkte für Luftverkehrsdienste ermutigt.
(2) Gemäß dem in Absatz 1 genannten gemeinsamen Ziel und in Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 18, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen, überprüft der Gemeinsame Ausschuss jährlich die Entwicklungen, auch im Hinblick auf die in diesem Artikel genannten Gesetzesänderungen. Der Gemeinsame Ausschuss erarbeitet ein Verfahren zur Zusammenarbeit in dieser Hinsicht, einschließlich geeigneter Empfehlungen an die Vertragsparteien. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten gestatten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Mehrheitsbeteiligung und die tatsächliche Kontrolle ihrer Luftfahrtunternehmen durch die Vereinigten Staaten oder deren Staatsangehörige nach Bestätigung durch den Gemeinsamen Ausschuss, dass die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vereinigten Staaten die Mehrheitsbeteiligung und tatsächliche Kontrolle ihrer Luftfahrtunternehmen durch die Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörige gestatten.
(3) Nach der schriftlichen Bestätigung durch den Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 18 Absatz 6, dass die Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei die Mehrheitsbeteiligung und tatsächliche Kontrolle ihrer Luftfahrtunternehmen durch die andere Vertragspartei oder deren Staatsangehörige gestatten,
a) tritt Abschnitt 3 des Anhangs 1 zu dem Abkommen außer Kraft;
b) sind Luftfahrtunternehmen der Vereinigten Staaten berechtigt, Linienflugdienste im kombinierten Fluggast-/Frachtverkehr zwischen Punkten in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und fünf Ländern durchzuführen, ohne einen Punkt im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten zu bedienen. Diese Länder werden vom Gemeinsamen Ausschuss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls bestimmt. Der Gemeinsame Ausschuss kann die Liste dieser Länder ändern oder ihre Anzahl erhöhen; und
c) tritt der Wortlaut des Artikels 2 des Anhangs 4 zu dem Abkommen ("Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen aus Drittländern") außer Kraft und der Wortlaut des Anhangs 6 zu dem Abkommen tritt stattdessen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen us Drittländern, die sich im Eigentum und unter Kontrolle der Vereinigten Staaten oder deren Staatsangehörigen befinden, in Kraft.
(4) Nach der schriftlichen Bestätigung durch den Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 18 Absatz 6, dass die Gesetze und Vorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen mit mehr als 50 000 Flugbewegungen ziviler Unterschallstrahlflugzeuge jährlich, vorsehen, dass die Europäische Kommission befugt ist, vor der Einführung solcher Maßnahmen das Verfahren zu überprüfen und, sofern sie nicht davon überzeugt ist, dass die entsprechenden Verfahren gemäß den anwendbaren Verpflichtungen eingehalten wurden, vor der Einführung der Beschränkungen die entsprechenden rechtlichen Schritte bezüglich der vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten:
a) sind Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union berechtigt, Linienflugdienste im kombinierten Fluggast-/Frachtverkehr zwischen Punkten in den Vereinigten Staaten und fünf weiteren Ländern durchzuführen, ohne einen Punkt im Gebiet der Europäischen Union und in den Hoheitsgebieten ihrer Mitgliedstaaten zu bedienen. Diese Länder werden vom Gemeinsamen Ausschuss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls bestimmt. Der Gemeinsame Ausschuss kann die Liste dieser Länder ändern oder ihre Anzahl erhöhen; und
b) tritt der Wortlaut des Artikels 2 des Anhangs 4 zu dem Abkommen ("Eigentum und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen aus Drittländern) außer Kraft und der Wortlaut des Anhangs 6 zu dem Abkommen tritt statt dessen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, die sich im Eigentum und unter Kontrolle der Mitgliedstaaten oder deren Staatsangehörigen befinden, in Kraft.
(5) Im Anschluss an die schriftliche Bestätigung durch den Gemeinsamen Ausschuss, dass eine Vertragspartei die Bedingungen der Absätze 3 und 4, die für diese Vertragspartei gelten, erfüllt, kann diese Vertragspartei Konsultationen auf hoher Ebene in Bezug auf die Durchführung dieses Artikels verlangen. Diese Konsultationen müssen innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens beginnen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Die Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, die Angelegenheit, die Gegenstand der Konsultation ist, zu klären. Ist die Vertragspartei, die die Konsultationen verlangt hat, mit deren Ergebnis unzufrieden, kann diese Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege die andere Vertragspartei von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen, dass kein Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zusätzliche Frequenzen bedienen oder sich neue Märkte unter diesem Abkommen erschließen darf. Eine solche Entscheidung wird 60 Tage nach ihrer Mitteilung wirksam. Innerhalb dieses Zeitraums kann die andere Vertragspartei entscheiden, dass kein Luftfahrtunternehmen der ersten Vertragspartei zusätzliche Frequenzen bedienen oder sich neue Märkte unter diesem Abkommen erschließen darf. Diese Entscheidung wird an demselben Tag wirksam wie die Entscheidung der ersten Vertragspartei. Eine derartige Entscheidung einer Vertragspartei kann durch Vereinbarung beider Vertragsparteien, die vom Gemeinsamen Ausschuss schriftlich bestätigt wird, aufgehoben werden.
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