BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USAArt. 2

Art. 2Billige und gleiche Wettbewerbsbedingungen

In Kraft seit 29. Juni 2020
Up-to-date

Jede Vertragspartei gibt den Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien in billiger und gleicher Weise Gelegenheit, bei der Durchführung des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in Wettbewerb zu treten.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden