1. Keine Vertragspartei darf die ihr im Rahmen von Luftverkehrsvereinbarungen mit einem Drittland zur Verfügung stehenden Rechte nutzen, um Genehmigungen oder Erlaubnisse eines Luftfahrtunternehmens dieses Drittlands mit der Begründung zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, dass sich dieses Luftfahrtunternehmen im wesentlichen im Eigentum der anderen Vertragspartei und/oder ihrer Staatsangehörigen oder von beiden befindet.
2. Die Vereinigten Staaten dürfen keine der ihnen auf Grund von Luftverkehrsvereinbarungen zur Verfügung stehenden Rechte nutzen, um Genehmigungen oder Erlaubnisse eines Luftfahrtunternehmens des Fürstentums Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eines Landes, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens ECAA-Mitglied ist, oder eines afrikanischen Landes, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens ein Open-Skies-Luftverkehrsabkommen mit den Vereinigten Staaten anwendet, mit der Begründung zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten, seine/ihre Staatsangehörigen oder beide die effektive Kontrolle über dieses Luftfahrtunternehmen ausüben.
3. Keine Vertragspartei darf die ihr auf Grund von Luftverkehrsvereinbarungen mit einem Drittland zur Verfügung stehenden Rechte nutzen, um Genehmigungen oder Erlaubnisse eines Luftfahrtunternehmens dieses Drittlands mit der Begründung zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, dass die effektive Kontrolle über dieses Luftfahrtunternehmen von der anderen Vertragspartei, ihren Staatsangehörigen oder von beiden ausgeübt wird, sofern das betreffende Drittland eine gute Zusammenarbeit im Bereich der Luftverkehrsbeziehungen mit beiden Vertragsparteien nachweisen kann.
4. Der Gemeinsame Ausschuss führt eine Liste von Drittländern, die nach Ansicht beider Vertragsparteien eine gute Zusammenarbeit im Bereich der Luftverkehrsbeziehungen nachweisen können.
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