(1) Der in Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:
bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzverweigerungsgründe durchführen | zwei |
bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführen | |
a) auf Grund eines Widerspruchs | drei |
b) von Amts wegen | vier |
(2) Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewandt, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.
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