Art. 29 Nichtamtliche Mitteilung über den Schutzablauf — Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung
Die Tatsache, dass die in Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls genannte nichtamtliche Mitteilung nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung einer Frist nach Regel 30 dar.