BundesrechtInternationale VerträgeProtokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – AusführungsordnungArt. 23a

Art. 23aDurch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien

In Kraft seit 01. Februar 2020
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