(1) [Allgemeines]
a) Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung, die von der Behörde einer benannten Vertragspartei übermittelt wird, wird vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet,
i) wenn sie keine Nummer einer internationalen Registrierung enthält, es sei denn, andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der internationalen Registrierung, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung bezieht,
ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt oder
iii) wenn sie dem Internationalen Büro zu spät zugesandt wurde, d.h. nach Ablauf der nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, oder, vorbehaltlich Artikel 9sexies Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls, nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c Ziffer ii des Protokolls geltenden Frist ab dem Datum, an dem die internationale Registrierung oder die im Anschluss an die internationale Registrierung erfolgte Benennung eingetragen wurde, mit der Maßgabe, dass das genannte Datum dem der Versendung der Mitteilung über die internationale Registrierung oder die nachträgliche Benennung entspricht.
b) Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde davon, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt hierfür die Gründe an.
c) Falls die Mitteilung
i) nicht im Namen der Behörde unterschrieben ist, welche sie übermittelt hat, oder sonst nicht den Erfordernissen der Regel 2 oder dem Erfordernis der Regel 6 Absatz 2 entspricht,
ii) gegebenenfalls nicht die Einzelheiten der Marke enthält, mit der die Marke, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, offenbar kollidiert (Regel 17 Absatz 2 Ziffer v und Absatz 3),
iii) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vi entspricht,
iv) nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii entspricht, oder
v) [aufgehoben]
vi) gegebenenfalls nicht den Namen und die Anschrift des Widersprechenden sowie die Angabe der Waren und Dienstleistungen enthält, auf die sich der Widerspruch stützt (Regel 17 Absatz 3),
so trägt das Internationale Büro, außer wenn Buchstabe d Anwendung findet, die vorläufige Schutzverweigerung trotzdem in das internationale Register ein. Das Internationale Büro fordert die Behörde, welche die vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt hat, auf, eine berichtigte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung zu übermitteln, und übermittelt Kopien der nicht vorschriftsmäßigen Mitteilung und der der beteiligten Behörde zugeleiteten Aufforderung an den Inhaber.
d) Entspricht die Mitteilung nicht den Erfordernissen der Regel 17 Absatz 2 Ziffer vii, so wird die vorläufige Schutzverweigerung nicht in das internationale Register eingetragen. Wird jedoch eine berichtigte Mitteilung innerhalb der unter Buchstabe c genannten Frist übermittelt, so gilt sie für die Zwecke des Artikels 5 des Protokolls als an dem Datum dem Internationalen Büro zugeleitet, an dem die fehlerhafte Mitteilung an dieses abgesandt wurde. Wird die Mitteilung nicht entsprechend berichtigt, so wird sie nicht als eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung betrachtet. Im letzteren Fall unterrichtet das Internationale Büro gleichzeitig den Inhaber und die mitteilende Behörde, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.
e) Falls das anwendbare Recht dies zulässt, enthält jede berichtigte Mitteilung eine Angabe über eine neue unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung eines Antrags auf Überprüfung oder einer Beschwerde in Bezug auf die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen oder die auf einen Widerspruch gestützte vorläufige Schutzverweigerung und gegebenenfalls zur Einreichung einer Erwiderung auf einen Widerspruch, vorzugsweise unter Angabe des Datums, an dem diese Frist abläuft.
f) Das Internationale Büro übermittelt eine Kopie jeder berichtigten Mitteilung an den Inhaber.
(2) [Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls]
a) [aufgehoben]
b) Absatz 1 Buchstabe a wird angewendet, um festzustellen, ob die Frist eingehalten wurde, bis zu deren Ablauf die Behörde der beteiligten Vertragspartei dem Internationalen Büro die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls genannte Information erteilen muss. Wird die Information nach Ablauf dieser Frist erteilt, so wird sie als nicht erteilt betrachtet, und das Internationale Büro unterrichtet die beteiligte Behörde entsprechend.
c) Erfolgt die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii des Protokolls, ohne dass die Erfordernisse des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i des Protokolls erfüllt sind, so wird sie nicht als Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung betrachtet. In diesem Fall übermittelt das Internationale Büro dem Inhaber dennoch eine Kopie der Mitteilung, teilt dem Inhaber und der Behörde, welche die Mitteilung übersandt hat, gleichzeitig mit, dass die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird, und gibt die Gründe hierfür an.
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