BundesrechtInternationale VerträgeProtokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – AusführungsordnungArt. 16

Art. 16Möglichkeit der Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c des Protokolls gestützt ist

In Kraft seit 01. Februar 2020
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