Art. 10 Gebühren für das internationale Gesuch — Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung
(1) [aufgehoben]
(2) [Zu entrichtende Gebühren] Für das internationales Gesuch ist die Zahlung der unter Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und/oder individuellen Gebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind für zehn Jahre zu entrichten.
(3) [aufgehoben]
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