(1) Hat eine Partei alle ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindliche Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet, so sind die Justizbehörden jeder Vertragspartei befugt, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
(2) Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums räumt jede Vertragspartei den zuständigen Gerichten unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, in geeigneten Fällen auf Antrag die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise