(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung für das Inverkehrbringen nach Maßgabe des einschlägigen internen Rechts die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.
(2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzenschutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behördliches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum abzüglich fünf Jahren entspricht.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutzdauer höchstens fünf Jahre betragen.
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