(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an. Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel gewährleistet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit mit der Erklärung.
(2) Jede Vertragspartei hält den Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Ziffer 6 der in Absatz 1 genannten Erklärung ein.
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