Art. 87 Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Spätestens sieben Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels führt die Republik Kasachstan wirksame Maßnahmen zum rechtlichen Schutz gegen das Nachahmen nicht eingetragener Geschmacksmuster ein, vorausgesetzt, dass die Europäische Union bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist angemessene Schulungen für die zuständigen Gremien, Organisationen und Richter anbietet.
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