Art. 86 Rechte aus der Eintragung — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters hat das ausschließliche Recht, Dritten unter anderem zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden