(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Geschmacksmuster vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern eines eingetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht im Einklang mit dem internen Recht. Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Geschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.
(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und mit Eigenart versehen,
a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung, außer Wartung oder Instandsetzung, sichtbar bleibt und
b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
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