Art. 83 Verhandlungen — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Rückverweise
Spätestens sieben Jahre nach Beginn der Anwendung dieses Titels nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zum Schutz geografischer Angaben in ihren jeweiligen Gebieten auf.
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