(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den angemessenen und unbefristeten Schutz geografischer Angaben mittels eines Schutzsystems sui generis im Einklang mit ihrem internen Recht, sofern die geografische Angabe im Ursprungsland rechtlichen Schutz genießt.
(2) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien im Bereich der geografischen Angaben auf der Grundlage dieses Artikels, der die Mindeststandards gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens ergänzt, zusammen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr System zum Schutz geografischer Angaben für die Eintragung geografischer Angaben der anderen Vertragspartei offensteht. Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank der eingetragenen geografischen Angaben bereit.
(4) Im Hinblick auf die in ihrem jeweiligen Gebiet geschützten geografischen Angaben verbietet und verhindert jede Vertragspartei
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern
i) diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder
ii) durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird,
b) jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung eines eingetragenen Namens oder Anspielung auf einen eingetragenen Namen, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription, Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird,
c) jede sonstige falsche oder irreführende Angabe, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken, oder
d) jede sonstige Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung der Ware irrezuführen.
(5) Die Vertragsparteien setzen den Schutz nach den Artikeln 81 bis 83 – auch auf Antrag einer interessierten Partei – mittels geeigneter Verwaltungsmaßnahmen im Einklang mit dem internen Recht durch.
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die geschützten geografischen Angaben von jedem Marktteilnehmer verwendet werden können, der eine Ware vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entspricht.
(7) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Bezeichnungen, die sie nach internem Recht geschützt haben, nicht zu einer Gattungsbezeichnung werden.
(8) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografische Angabe einzutragen, wenn die Eintragung aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, oder aufgrund ihrer notorischen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität der Ware irrezuführen.
(9) Unbeschadet dieses Artikels schützt jede Vertragspartei geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Absatz 4 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei übermittelt wird, angemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit nach internem Recht vorgesehen ist – durch Benutzung erworben wurde. Eine solche ältere Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter benutzt und erneuert werden, sofern nach dem Markenrecht der Vertragspartei, in deren Gebiet sie eingetragen ist oder benutzt wird, keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung vorliegen.
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