Art. 80 Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke — Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschreibender Angaben, die Verwendung geografischer Angaben oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.
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